Die juristische Demontage des Corona-Hypes II

Die juristische Demontage des Corona-Hypes II

Nach der Weimarer Entscheidung verpasst ein Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg dem Corona-Regime – diesmal der Regierung Baden-Württembergs – eine weitere schallende Ohrfeige für seine verfassungswidrigen Aktivitäten. Diverse Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bisher ließen befürchten, dass auch die judikative Gewalt korrumpiert ist, aber es gibt anscheinend doch noch Richter, die sich der Rechtsstaatlichkeit verpflichtet fühlen. Je mehr solcher Urteile sich ansammeln, desto deutlicher sollte auch dem Laien werden, dass spätestens seit Beginn des ersten Lockdowns etwas überhaupt nicht stimmt. Ich möchte anhand von Kernpunkten des Ludwigsburger Urteils aufzeigen, wie weit das geht. (Der besseren Lesbarkeit für den Laien wegen habe ich leichte Veränderungen vorgenommen, die durch eckige Klammern gekennzeichnet sind.) Der Volltext des Urteils für die eigene Analyse findet man hier (AG Ludwigsburg, Urteil vom 29.01.2021 – 7 OWi 170 Js 112950/20).

Ludwigsburg sagt, dass das Infektionsschutzgesetz mit seinen generellen Regelungen keine Ermächtigungsgrundlage sei, daher sei die Corona-Verordnung (die sich auf dieses Gesetz beruft) verfassungswidrig:

„bei Eingriffen in besonders sensible Grundrechtssphären wie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sind besondere Vorkehrungen zu dessen Schutz zu treffen; dazu kommen Kontroll- und Evaluationsmöglichkeiten, Berichtspflichten oder Kontrollen durch unabhängige Stellen […] Vor diesem Hintergrund können die deutlich weitergehenden Eingriffe der CoronaVO [=Corona-Verordnung] Baden-Württemberg auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel, die sämtliche oben genannten Anforderungen nicht erfüllt, nicht gestützt werden, sodass § 3 CoronaVO schon aus diesem Grund verfassungswidrig ist. ”

Wegen des Umfangs und der Dauer der Maßnahmen verstoßen diese gegen den Parlamentsvorbehalt:

„wird […] das gesellschaftliche Leben in grundrechtssensibelsten Bereichen im Ganzen wie hier durch die CoronaVO auf nicht vorhersehbare Dauer beschränkt, bedarf es des förmlichen Verfahrens parlamentarischer Gesetzgebung. Dieser aus Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot abgeleitete Parlamentsvorbehalt verpflichtet den Gesetzgeber [=Parlament], die [entsprechenden] Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive [=Regierung] zu überlassen”

„[Es] besteht […] Einigkeit, dass es […] um Grundrechtseingriffe geht, die ‘nach Intensität, Reichweite und zeitlicher Dauer mittlerweile ohne Beispiel sein dürften.’

„Vor diesem Hintergrund […] kann das Aufenthaltsverbot […], das zumindest indirekt auch Auswirkungen auf andere Grundrechte […] hat, nicht durch Rechtsverordnung geregelt werden sondern ist eine so wesentliche (Abwägungs-) entscheidung, dass sie vom parlamentarischen Gesetzgeber zu treffen ist.”

Die Regierung hat durch ihre Corona-Verordnung ihren Gestaltungsspielraum überschritten. Ob das Recht auf Gesundheit oder Freiheit höheren Rang genießt, darf sie nicht entscheiden.

„Aufgabe der Exekutive [=Regierung] ist die verhältnismäßige Einzelfallentscheidung, […] nicht die originäre Entscheidung darüber, welche Grundrechte zurückstehen und welche Vorrang haben.”

„Auch die Frage, welche Teilbereiche des öffentlichen Lebens nach einem sog. „Lockdown“ zuerst wieder stattfinden und wie dies ausgestaltet ist und welche einstweilen noch zurückstehen müssen, ist nicht (allein) infektionsschutzrechtlich zu beantworten und geht über die Ermächtigung des Verordnungsgebers [=Regierung] damit klar hinaus”

„[Es wird klar] evident, dass der Verordnungsgeber umfassende Erwägungen aller möglichen Art angestellt hat, die nicht infektionsschutzrechtlich begründet sind.“

Auch damit überschreitet die Regierung ihre Kompetenzen und Gestaltungsspielräume sehr weit und die Verordnung ist aufgrund dessen verfassungswidrig.

Die Regierung verstößt des weiteren gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, d.h. die betroffenen Personengruppen und Orte sind in der Verordnung nicht näher bestimmt, sondern diese soll (rechtswidrig) flächendeckend gelten:

„Mit den Grundsätzen der Gefahrenabwehr (s.o.) hat dies jedoch nichts mehr gemein. Gefahrenprognose und Adressatenauswahl werden derart pauschaliert, dass die Inanspruchnahme eines konkreten Störers zur Bekämpfung einer konkreten Infektionsgefahr an einem abgrenzbaren Ort gänzlich zu Gunsten einer allgemeingültigen und vollkommen abstrakten Einschätzung aufgegeben werden”

Hier wird also der Willkür Tür und Tor geöffnet. Hinzu kommt: Kaum jemand kann durch die in schneller Folge sich ändernden Verordnungen noch erkennen, was überhaupt geltendes Recht sein soll.

„Die CoronaVO wurde seit dem Ersterlass der Verordnung vom 16.3.2020 bis zum Erlass der Nachfolgeverordnung vom 9.5.2020 allein acht Mal und das überwiegend im nicht einmal wöchentlichen Rhythmus […] teils gravierend verändert. Besagte Nachfolgeverordnung […] wurde ihrerseits vier Mal geändert […], bevor die CoronaVO vom 23.6.20 erlassen wurde. Diese wurde bis zum Erlass der CoronaVO vom 30.11.20 ebenfalls sechs Mal geändert … Auch die CoronaVO vom 30.11.20 befindet sich Stand heute [29.1.2021] schon in ihrer vierten Fassung“

Also 22 Änderungen in zehn Monaten!

„Ausführungen zur Verlässlichkeit des Rechts erübrigen sich vor diesem Hintergrund, zumal die Änderungen teils gravierender Natur waren (Öffnung und Schließung verschiedenster Geschäfte, der Schulen, Aufenthaltsverbote, Ausgangssperren, Maskenpflichten, um nur einige Gebiete zu nennen). Wohl aus diesem Grund war nicht nur seitens der Polizeigewerkschaft, sondern auch seitens der geladenen Zeugen […] zu hören, dass teilweise nicht genau bekannt war, was zum jeweiligen Verstoßzeitpunkt erlaubt war und was verboten“

Hinzu komme, dass die Verordnung in einigen wesentlichen Punkten so unbestimmt formuliert sei, dass ihre Anwendung quasi beliebig wird. Der „Aufenthalt“ im „öffentlichen Raum“ für nur eine begrenzte Personenzahl beispielsweise lässt sich nicht verwirklichen, da dieser in seiner Gesamtheit zu jeder Zeit unzählige Personen enthält. Die Verordnung versäumt es, zeitliche und räumliche Einschränkungen ihrer Gültigkeit zu definieren.

Die schiere Anzahl der regierungsseitigen Verstöße gegen Mitmenschlichkeit, Recht und gute Sitte sowie das schiere Ausmaß der Folgen für die Bevölkerung sollten zu denken geben. Ich kann nur davor warnen dieser oder irgendeiner anderen Instanz zu vertrauen, die sich in ihren „Maßnahmen“ und Empfehlungen auf das offizielle Narrativ stützt. Diese Leute vergehen sich massivst gegen Grund- und Menschenrechte, gegen den Gemeinsinn und die Menschenwürde und schaden nicht zuletzt eben jener „Gesundheit“, auf die sie sich für ihr Handeln berufen.

Aus Sicht meiner Zivilisationskritik ist die Entwicklung nicht überraschend. Inflationärer Machtmissbrauch wie auch andere dekadente Erscheinungsformen sind beim Zusammenbruch von Zivilisationen eine historische Konstante und daher auch in unserer gegenwärtigen Kollapsphase zu erwarten gewesen. Ich bin kein Freund der repräsentativen Demokratie, sondern der Akephalie – die sich seit Entstehen der Menschheit bewährt hat, weil sie dem Einzelnen maximale Freiheit und Mitbestimmung gewährt, ohne die Gemeinschaft zu gefährden – aber ich halte es dennoch nicht für eine gute Idee, die schwer erkämpften Errungenschaften der Moderne einfach so Willkür und Tyrannei preiszugeben. Wenn wir uns von diesen Errungenschaften trennen, dann bitteschön in die Gegenrichtung: hin zu mehr Selbstverantwortung und größerer Partizipation am Gemeinwesen.

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